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Familienratgeber NRW - Infos und Überblick zur Steuerklassenwahl
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Extra-Tipp

Steuerklassenwahl - wählen Sie die für Sie passende Kombination

Als Berufsrückkehrende beziehen Sie ein eigenes Einkommen und zahlen wieder Steuern. Damit müssen Sie sich entscheiden, welche Steuerklasse Sie wählen.

 

Steuerklasse IV

Wenn beide Ehepartner annähernd gleich viel verdienen, ist die Entscheidung einfach. Beide wählen Steuerklasse IV und zahlen den gleichen Steuersatz.

 

Kombination Steuerklasse III und V

Liegen die Einkommen weiter auseinander, wählen die meisten Paare die Steuerklasse III  für das höhere Einkommen und Steuerklasse V für das niedrigere.

Damit fallen die monatlich zu zahlenden Steuern für das höhere Einkommen niedriger und für das niedrigere Einkommen entsprechend höher aus. Dies reduziert das ohnehin niedrige Nettoeinkommen des geringer Verdienenden - in den allermeisten Fällen ist es das Einkommen der Frau. In der Summe liegt die monatliche Steuerschuld bei dieser Steuerklassenwahl niedriger als bei der Kombination IV/IV.

 

Kombination Steuerklasse IV mit Faktor

Seit 2010 können Ehepaare außerdem eine dritte Variante wählen: Steuerklasse IV mit Faktor. Das zusätzliche Verfahren soll zu einer gerechteren Verteilung der Lohnsteuerlast zwischen Eheleuten führen und insbesondere für Frauen, die in der Regel das geringere Gehalt beziehen, eine Erwerbstätigkeit attraktiver machen.

Das Faktorverfahren berücksichtigt die steuermindernde Wirkung des Ehegattensplittings beim Lohnsteuerabzug, verteilt diese aber schon beim monatlichen Abzug nach den tatsächlichen Einkommen auf beide Eheleute. Berücksichtigt werden außerdem bei beiden Ehepartnern die steuerlichen Begünstigungen, wie beispielsweise Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag oder Vorsorgepauschale. Nicht nur das höhere Gehalt am Ende des Monats  ist für den gering verdienenden Partner von Vorteil, das Faktorverfahren zahlt sich für ihn auch aus, wenn es um Entgelt- und Sozialleistungen geht. So richten sich beispielsweise Eltern- und Arbeitslosengeld nach der Höhe des Nettolohns. Für die/den geringer verdienende/n Partner/Partnerin ist nicht nur das höhere Nettogehalt am Ende von Vorteil – das Faktorverfahren zahlt sich auch aus, wenn es um Entgelt- und Sozialleistungen geht. Denn Arbeitslosen- und Elterngeld nach dem Nettolohn.

Das Faktorverfahren kann formlos beim Finanzamt beantragt werden. Anzugeben sind die voraussichtlichen Jahresbruttolöhne beider Ehepartner. Der Faktor wird vom zuständigen Finanzamt ermittelt und auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

 

Bedenken Sie bei der Wahl der Steuerklassen:

  • Beim Einkommenssteuerjahresausgleich werden die Unterschiede ausgeglichen, die sich durch die Wahl der Steuerklassen ergeben. Haben also beide Partner Steuerklasse IV gewählt, können Sie in der Regel am Jahresende mit einer Steuerrückerstattung rechnen. Haben Sie sich für Steuerklasse IV mit Faktor entschieden wird am Jahresende ebenfalls eine Einkommenssteuererklärung fällig. Die Erstattung bzw. Nachzahlung fällt jedoch gering aus, da der Ausgleich schon monatlich berücksichtigt wurde.
  • Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Mutterschafts- und Elterngeld werden nach dem zuletzt gezahlten Nettoarbeitslohn berechnet. Arbeitnehmer/innen mit der Steuerklasse V erhalten dann geringere Leistungen als diejenigen mit gleichem Bruttolohn in den Steuerklassen III oder IV. Sie können allerdings einmal im Jahr Ihre Steuerklasse wechseln. Wer Steuerklasse III wählt, fährt bei Lohnersatzleistungen nach wie vor am besten. Auch das neue Faktorverfahren hat daran nichts geändert.

 

Gut zu wissen

Für das Arbeitsamt ist die Steuerklasse von Bedeutung, die zum Jahresbeginn auf Ihrer Lohnsteuerkarte steht. Wer die Steuerklassen ändern möchte, weil ein Partner demnächst arbeitslos sein wird, muss dies bis zum 1. Januar tun. Ist erst beispielsweise im April klar, dass ein Partner im Laufe des Jahres die Arbeit verliert, hat ein Antrag auf Wechsel der Steuerklasse beim Arbeitsamt meist keinen Erfolg.

Beim Elterngeld dagegen ist auch dann ein Wechsel möglich.