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§§ Wie steht’s im Gesetz?

Detaillierte Informationen zu den Änderungen im neuen Unterhaltsrecht finden Sie unter www.bmj.bund.de

Randnotiz

 

Seit dem 1. Januar 2008 heißt es im BGB: "Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen." Kinder werden beim Unterhalt fortan bevorzugt. Keine Rolle spielt, ob die Eltern verheiratet waren. Unterhalt gibt es für den ehemaligen Partner, der das Kind betreut, generell nur noch für drei Jahre, eine Verlängerung ist unter Umständen möglich.

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Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Sie wird im zweijährigen Turnus und bei Bedarf aktualisiert.

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Neues Unterhaltsrecht seit 2008 - nun werden die Auswirkungen deutlich

Die gesetzlichen Grundlagen für das Unterhaltsrecht sind bereits seit Anfang 2008 geändert worden. Doch erst im März 2009 hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil deutlich gemacht, was dies für geschiedene Eltern bedeutet, bei denen sich nach der Trennung nur ein Elternteil um das Kind kümmert. In dem Urteil hat sich das oberste Gericht zu der Frage geäußert, wie lange ein betreuender Elternteil von seinem geschiedenen Ehegatten Unterhalt verlangen kann.

 

In den ersten drei Jahren voller Betreuungsunterhalt - und danach?

Aus dem Urteil geht Folgendes hervor: Während der ersten drei Lebensjahre des Kindes hat der betreuende Elternteil einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt und damit die Möglichkeit, das Kind in vollem Umfang selbst zu betreuen.

Ab dem vierten Lebensjahr des Kindes entfällt der Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Von diesem Alter an wird grundsätzlich erwartet, dass das Kind beispielsweise in einer Kindertageseinrichtung untergebracht wird, damit der betreuende Elternteil wieder arbeiten gehen kann.

Unterhalt muss nur dann weitergezahlt werden, wenn dies auf Grund besonderer Umstände gerechtfertigt erscheint. So ist beispielsweise in jedem Einzelfall zu prüfen, in welchem Umfang die Betreuung des Kindes gesichert ist oder ob das Kind besonders betreuungsbedürftig ist. Auch spielt die Frage eine Rolle, inwieweit die Mutter - die regelmäßig nach einer Scheidung die Betreuung des Kindes übernimmt - aufgrund der früheren Rollenverteilung in der Ehe darauf vertrauen konnte, nicht mehr berufstätig sein zu müssen.

 

Kein plötzlicher Wechsel in die Vollzeiterwerbstätigkeit

Durch diese Prüfung im Einzelfall soll verhindert werden, dass die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils das Kind oder den Elternteil selbst überfordert. So wird auch kein abrupter Wechsel von der Kinderbetreuung zur Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt.

In dem Urteil ging es um einen Vater, der keinen Betreuungsunterhalt an seine geschiedene Ehefrau zahlen wollte, die sich um den siebenjährigen Sohn kümmert. Das Gericht gab dem Vater im Grundsatz Recht: Die bisherigen Urteile berücksichtigten nicht ausreichend, dass die Betreuung des Kindes in weitem Umfang gesichert sei. Da jedoch einige weitere Fakten, von denen der Anspruch auf Betreuungsunterhalt außerdem abhängt, ungeklärt waren, verwies der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht zurück.

 

Lücken in der Erwerbsbiografie verhindern

Als positiv an dieser Regelung wird begrüßt, dass so Lücken in der Erwerbsbiografie von Frauen eher verhindert werden können, da jeder Elternteil nach der Scheidung selbständig für seine soziale Absicherung und damit auch für die spätere Rente sorgen muss. Das kann jedoch nur funktionieren, wenn ausreichend Betreuungsangebote für Kinder vorhanden sind - und wenn es genügend Arbeitsplätze gibt.