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§§ Wie steht’s im Gesetz?

€€ Geld!

Tariflich ist oft festgelegt, dass befristet das volle Gehalt weitergezahlt wird. Andernfalls zahlen die gesetzlichen Krankenkassen Kinderkrankengeld in Höhe von 70% des Bruttogehaltes (max. 90% des Nettogehaltes) und nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Extra-Tipp

Für alle Fälle: Machen Sie frühzeitig einen Notfall- oder Krisenplan, damit für die Betreuung Ihres Kindes auch kurzfristig - und vor allem zuverlässig - gesorgt ist.

Interessante Links

Der Familien-Wegweiser informiert Sie über die wichtigsten Regelungen zur Freistellung
www.familien-wegweiser.de

Familienratgeber der Aktion Mensch e.V. - Infos und Alltagshilfe für Menschen mit Behinderungen und ihre Familien.
Hier

Online-Familienhandbuch, Infos in mehreren Sprachen
www.familienhandbuch.de

Krankheit - Was Sie auf jeden Fall wissen sollten

Jedes Kind wird einmal krank - damit gerät jede noch so perfekte Organisation des Tagesablaufs durcheinander.

 

Ihr Recht im Krankheitsfall

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, bis zu zehn Tagen im Jahr zur Betreuung und Pflege eines kranken Kindes zuhause bleiben zu können, allerdings nicht länger als 25 Tage für alle unter 12 Jahre alten Kinder. Dieses Recht haben beide Elternteile und sie können ihre Rechte auch auf den anderen Elternteil übertragen.

Alleinerziehenden wird der doppelte Anspruch von 20 bzw. 50 Tagen eingeräumt.

Um Ihr Recht im Krankheitsfall in Anspruch zu nehmen, gelten folgende Voraussetzungen:

  • Das Kind ist nicht älter als 12 Jahre.
  • Ein ärztliches Attest über die Krankheit und die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes liegt vor.
  • Keine weitere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung übernehmen.

Für behinderte und schwerkranke Kinder gelten andere Altersregeln. Ebenso gibt es in diesem Falle keine Befristung (§ 45 Abs.4 SGB V).

 

Gut zu wissen

Als Teilzeitkraft sind Sie Vollzeitkräften gleichgestellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie jeden Tag oder nur einige Tage in der Woche berufstätig sind. Das gilt auch, wenn Sie während der Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind.

 

Kinderkrankengeld

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dazu müssen Sie ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das Ihnen der behandelnde Arzt ausstellt. Diese Bescheinigung müssen Sie sofort sowohl bei Ihrem Arbeitgeber als auch bei Ihrer Krankenkasse abgeben. Beim Arbeitgeber müssen Sie zusätzlich schriftlich die Beantragung der Freistellung einreichen.

Bei privaten Krankenkassen ist die Zahlung eines Kinderkrankengeldes die Ausnahme. Auch die Freistellungsregelungen gelten hier in dieser Form nicht. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse und Ihrem Arbeitgeber nach den für Sie geltenden Regelungen.

 

Und wenn Sie selbst krank sind...

Wenn Sie selbst krank sind und Ihr Kind (bis zu zwölf Jahren) nicht versorgen können, gibt es unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Haushaltshilfe bei Ihrer Krankenkasse zu beantragen. Ihr Jugendamt vor Ort hat auch die Möglichkeit, Beiträge für eine Tagespflege zu übernehmen.