Elternzeit und Elterngeld für Mütter und Väter
Die Elternzeitregelungen gelten für Mütter und Väter gleichermaßen und ermöglichen die intensive Betreuung Ihres Kindes nach der Geburt. Zugleich bieten sie die Chance, den Kontakt zum Berufsalltag zu halten und während der Elternzeit mehrere Wochenstunden zu arbeiten. Zum 1. Januar 2011 gab es beim Elterngeld einige Änderungen. Für die Mehrheit der Elterngeldberechtigten ändert sich dadurch allerdings nichts.
Recht auf Elternzeit
Mütter und Väter, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und erziehen, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Das Arbeitsverhältnis ruht während dieser Zeit. Nach Ablauf der Elternzeit besteht das Recht, auf den ursprünglichen Arbeitsplatz oder einen, der mit dem vorherigen vergleichbar ist, zurückzukehren.
Einen Anspruch auf Elternzeit haben erwerbstätige Mütter und Väter: Jedem Elternteil stehen dabei grundsätzlich drei Jahre Elternzeit zu, unabhängig davon, wie der Partner oder die Partnerin die Elternzeit nutzt.
Es gelten die folgenden Voraussetzungen:
- Das Kind lebt mit Ihnen im selben Haushalt.
- Sie betreuen und erziehen das Kind überwiegend selbst.
- Sie arbeiten während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden.
Die Elternzeit kann zum Beispiel ganz oder teilweise von einem Elternteil allein in Anspruch genommen werden; die Eltern können die Elternzeit aber auch untereinander aufteilen und sich bei der Elternzeit abwechseln. Anteile der Elternzeit oder aber die gesamte dreijährige Elternzeit können vollständig gemeinsam genutzt werden.
Elternzeit können Sie auch dann beantragen, wenn Sie befristet beschäftigt sind, in Teilzeit arbeiten oder einen Arbeitsvertrag für eine geringfügige Beschäftigung haben. Das Recht auf Elternzeit haben ebenso Auszubildende, Umschüler/innen, zur beruflichen Fortbildung Beschäftigte und Heimarbeiter/innen.
Tipp: Zeit für Kinder flexibel gestalten
Bis zu zwölf Monate der maximal dreijährigen Elternzeit können Sie auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag Ihres Kindes "aufsparen". So können Sie sich beispielsweise Zeit für das erste Schuljahr nehmen. Diese Übertragung bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin.
Elterngeld
Das Eltergeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt, beide können diesen Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil alleine kann aber höchstens 12 Monate in Anspruch nehmen, die beiden weiteren Monate sind für den jeweils anderen Partner reserviert. Damit erhalten insbesondere die Väter einen Anreiz, die Betreuung ihres Kindes für zwei Monate zu übernehmen.
Bis Ihr Kind 14 Monate alt ist, haben Sie Anspruch auf Elterngeld. Dieses beträgt höchstens 1.800 Euro und mindestens 300 Euro: Wer vor der Geburt des Kindes zwischen 1.000 und 1.200 Euro verdient hat, erhält 67 Prozent seines Einkommens als Elterngeld. Für Geringverdiener mit einem „Voreinkommen” von unter 1.000 Euro steigt die Elterngeldrate schrittweise auf bis zu 100 Prozent: je geringer das Einkommen, desto höher die Elterngeldrate. Für Nettoeinkommen ab 1.200 Euro sinkt die Elterngeldrate schrittweise auf 65 Prozent ab.
Vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätige Eltern, wie Studierende, Hausfrauen und Männer, sowie Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben, erhalten den Mindestbetrag von 300 Euro. Beim Arbeitslosengeld II, der Sozialhilfe und dem Kinderzuschlag wird das Elterngeld – auch der Mindestbetrag – als Einkommen angerechnet. Eine Ausnahme gilt für Eltern, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren: Sie erhalten einen Elterngeldfreibetrag, der dem Einkommen vor der Geburt entspricht, höchstens jedoch 300 Euro beträgt. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei und steht damit zusätzlich zur Verfügung.
Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern profitieren außerdem vom „Geschwisterbonus”: Sie erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent des Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um 300 Euro für jedes zweite und weitere Mehrlingskind.
Elternpaare, im Kalenderjahr vor der Geburt gemeinsam mehr als 500.000 Euro zu versteuerndes Einkommen hatten, und Alleinerziehende, die mehr als 250.00 Euro versteuern mussten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld.
Auch als ausländische Eltern können Sie Elterngeld erhalten, wenn Sie EU-Bürgerin oder -Bürger sind oder Ihr Aufenthalt auf Dauer angelegt ist.
In Nordrhein-Westfalen werden Anträge auf Elterngeld bei den Kreisen und kreisfreien Städten bearbeitet. Sie zahlen das Elterngeld aus und beraten bei Fragen zur Elternzeit.
Erwerbstätigkeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit und des Bezuges von Elterngeld, dürfen Sie wöchentlich bis zu 30 Stunden arbeiten. Sie können dies nicht nur bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber, sondern auch in einem anderen Betrieb oder in selbstständiger Tätigkeit tun – in diesem Fall benötigen Sie aber die Zustimmung des Arbeitgebers, bei dem Sie die Elternzeit angemeldet haben.
Insgesamt zweimal können Sie während der Elternzeit Ihre bisherige (Vollzeit-)Tätigkeit auf eine Teilzeitbeschäftigung zwischen 15 und 30 Wochenstunden für mindestens zwei Monate verringern.
Voraussetzung hierfür ist, dass
- Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt,
- Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat,
- keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen,
- und Sie Ihren Wunsch nach Teilzeittätigkeit dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt haben.
Wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von vier Wochen zustimmt oder Ihren Wunsch ablehnt, kann ein Arbeitsgericht prüfen, ob Sie einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben. Der Arbeitgeber muss dann seine Ablehnungsgründe nachweisen.
Wenn Sie während der Elternzeit erwerbstätig sind, wird Ihr Einkommen bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt - ein Beispiel:
Durchschnittliches Einkommen vor der Geburt: 2.000 Euro
Abzüglich voraussichtliches durchschnittliches Einkommen nach der Geburt 1.200 Euro
Differenz: 800 Euro
davon 67 Prozent = zustehendes Elterngeld 536 Euro



