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Familienratgeber NRW - Alles, was Sie über ALG II wissen müssen
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Informationen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeitslosengeld II (ALG II)

Mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine einheitliche Leistung für alle erwerbsfähigen Menschen geschaffen worden, die hilfebedürftig sind, weil sie entweder keine Arbeit haben oder das Arbeitseinkommen nicht ausreicht. Sie können damit ihren eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Familie bestreiten.

Die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende, auch als Arbeitslosengeld II bezeichnet, führt die frühere Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammen.

Die kommunalen Stellen als Träger der Grundsicherung betreuen die Arbeitslosengeld II-Bezieherinnen und -Bezieher . Sie unterscheiden zwischen Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit.

  • Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie in der Lage sind, täglich mindestens drei Stunden zu arbeiten.
  • Hilfebedürftig sind Sie, wenn Ihr Einkommen und Ihr Vermögen nicht ausreichen, um Sie und ggf. Ihre Angehörigen zu versorgen.

 

Bedarfsgemeinschaften zählen

Bei der Bemessung von Leistungsansprüchen aus Arbeitslosengeld II wird von Bedarfsgemeinschaften ausgegangen. Eine Bedarfsgemeinschaft besteht aus allen Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben. Das können zum Beispiel Ihre Kinder sein und/oder Ihr/e Ehe- oder Lebenspartner/in.

Durch Einführung des Arbeitslosengelds II ist zu berücksichtigen

  • Frauen mit Kindern unter drei Jahren gelten grundsätzlich als erwerbsfähig.
  • Mütter und Väter, die ein Kind unter drei Jahren allein erziehen und erwerbstätig sein möchten, haben den gesetzlichen Anspruch auf Unterstützung bei der Kinderbetreuung. In der Vergangenheit waren besonders allein erziehende Eltern oft nur deshalb auf Sozialhilfe angewiesen, weil sie mangels Kinderbetreuung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnten.
  • Alleinerziehende ALG II-Bezieher/innen sind eigenständig sozialversichert, dazu gehören die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

Wichtig!

Wenn Sie trotz Erwerbstätigkeit nur ein Einkommen unterhalb von ALG II beziehen, können Sie ein ergänzendes Arbeitslosengeld II beantragen.