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In Arbeit vermitteln - Angebote der Agentur für Arbeit

Wollen Sie sich durch die Arbeitsagentur in Arbeit vermitteln lassen, müssen Sie sich zuvor arbeitslos melden. Für die Antragstellung benötigen Sie einen gültigen Personalausweis. Im Informationsbereich Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit bekommen Sie vorab einen Personalbogen, den Sie am besten ausgefüllt zum ersten Beratungsgespräch mitbringen.

Zweckmäßig ist es, zu diesem Beratungsgespräch einen Lebenslauf oder sogar Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen mitzubringen. Weisen Sie bei diesem Gespräch deutlich darauf hin, dass Sie als Berufsrückkehrende geführt werden wollen.

 

Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung

Im Rahmen einer Potenzialanalyse (d.h. Stärken- und Schwächenanalyse) werden nicht nur Angaben zu Ihrem beruflichen Werdegang aufgenommen, sondern auch Ihre Motivation und Leistungsbereitschaft sowie besondere Vermittlungshemmnisse abgefragt. Das Ermitteln Ihres genauen beruflichen Profils soll eine passgenaue Vermittlung oder Weiterbildung bzw. Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ermöglichen.
In einer Eingliederungsvereinbarung, die Sie zusammen mit der Agentur für Arbeit treffen, wird das Ziel der Eingliederung festgelegt und vereinbart, wie Sie und die Arbeitsagentur dazu beitragen wollen, dieses Ziel zu erreichen.

Die Arbeitsvermittlung überprüft, ob Ihre Berufswünsche und Qualifikationen zu einer bei der Agentur für Arbeit gemeldeten freien Stelle passen. Ist das der Fall, werden Sie zu einer Bewerbung aufgefordert.

  • Personen, die Arbeitslosengeld I und/oder II beziehen, müssen bei Ablehnung eines Stellenangebotes ohne wichtigen Grund mit einer Sperrzeit rechnen, in der sie keine Leistungen erhalten. Die Dauer einer solchen Speerzeit ist nach der Anzahl der Verstöße in drei, sechs und zwölf Wochen gestaffelt.
  • Aber auch wenn Sie keine finanziellen Leistungen beziehen, sind Sie verpflichtet, für Ihre Eingliederung in Arbeit mit der Arbeitsagentur zusammen zu arbeiten. So kann die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen für zwölf Wochen einstellen, wenn Arbeitsuchende bestimmten, im Sozialgesetzbuch III festgelegten Pflichten, nicht nachkommen, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.

 

Stellensuche als Teilzeitbeschäftigte

Seit dem 1. Januar 2005 können sich Arbeitslose bei der Stellensuche auf eine Teilzeit-Beschäftigung beschränken. Galt dies früher nur für Personen, die Kinder oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, steht es jetzt allen Arbeitslosen frei zur Wahl, ob sie Vollzeit oder Teilzeit arbeiten möchten. Voraussetzung ist, dass die Teilzeitbeschäftigung mindestens 15 Wochenstunden umfasst und versicherungspflichtig ist.