Ein-Euro-Jobs und Minijobs - prüfen Sie Ihre Perspektiven
Wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen, schließen Sie nach einer ausführlichen Beratung eine Eingliederungsvereinbarung ab. Diese kann Sie dazu verpflichten, eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) oder eine "Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung", einen so genannten Ein-Euro-Job, anzunehmen.
Ein-Euro-Jobs sollen in der Regel arbeitsmarkfernen Personen einen ersten Kontakt zum Arbeitsmarkt ermöglichen. Sie sind auf maximal 30 Stunden die Woche und zumeist auf sechs, maximal neun Monate begrenzt. Die Aufwandsentschädigung beträgt ein bis zwei Euro pro Stunde zusätzlich zur Leistung des Arbeitslosengelds II.
Beachten Sie ...
Arbeitsangebote wie Minijob oder Ein-Euro-Job müssen Sie nicht unter allen Umständen annehmen:
- Der für den Minijob gezahlte Lohn darf z.B. nicht "sittenwidrig" sein. Als nicht zumutbar gilt ein Lohn, der mehr als 30 Prozent unter dem tariflichen oder in der Region üblichen Stundenlohn liegt. Bei Ein-Euro-Jobs gilt, dass damit zusätzliche Aufgaben von öffentlichem Interesse erledigt werden und dass eine Vermittlung in den allgemeinen Arbeitsmarkt Vorrang hat.
- Sie müssen gute Gründe haben, wenn Sie ein Arbeitsangebot ablehnen. Ein wichtiger Grund kann sein, dass die Betreuung Ihrer Kinder nicht gesichert ist. Eine Ablehnung kann andernfalls eine Kürzung Ihrer ALG II-Leistungen nach sich ziehen.
Wenn Sie in einem Minijob oder Ein-Euro-Job beschäftigt sind, sind Sie nicht arbeitslosenversichert und erwerben keine neuen Ansprüche auf Arbeitslosengeld I.
- Versuchen Sie im Gespräch mit Ihrer Fallmanagerin oder Ihrem Fallmanager eher mittel- oder sogar langfristige Berufsperspektiven zu entwickeln. Ein unbezahltes Praktikum oder eine Qualifizierung - auch auf eigene Kosten - können möglicherweise bessere berufliche Perspektiven eröffnen. Behalten Sie dabei Ihr Ziel im Blick: eine existenzsichernde Beschäftigung.


