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Extra-Tipp

Rentensplitting
Prüfen Sie, ob Sie mit Ihrem Ehepartner ein Rentensplitting vereinbaren wollen. Damit teilen Sie die gemeinsam erworbenen Ansprüche partnerschaftlich. So haben Sie für den Fall, dass Ihr Partner stirbt, zwar keinen Anspruch auf Witwenrente, doch Ihre eigene Altersrente kann unter Umständen höher ausfallen. Lassen Sie sich von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten. Denn Rentensplitting ist eine sehr persönliche Entscheidung mit Vor- und Nachteilen.

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Ihre Basis - die gesetzliche Rentenversicherung

Die gesetzliche Rente spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in der Altersvorsorge und wird für die meisten Menschen auch in Zukunft das Haupteinkommen im Alter sein. Rund 80 Prozent der Erwerbstätigen erwerben mit ihren Beitragszahlungen Ansprüche für sich und ggf. ihre Angehörigen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Versicherung leistet die Zahlung der Altersrenten, der Hinterbliebenenrenten (z.B. Witwen, Waisen) sowie die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

 

Wer zahlt ein?

Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden in der Rentenversicherung pflichtversichert, darüber hinaus auch bestimmte Gruppen von Selbständigen wie Handwerker/innen, Künstler/innen oder Personen, die nur für einen Arbeitgeber arbeiten. Ansonsten können andere Selbstständige mit freiwilligen Beiträgen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben.

  • Rentenansprüche ergeben sich aus den eingezahlten Beiträgen. Für jedes Jahr, in dem Sie Beiträge einzahlen, werden Entgeltpunkte ermittelt, die als ein wesentlicher Faktor in die Rentenberechnung eingehen. Entgeltpunkte enthalten Sie unter anderem auch für Zeiten der Ausbildung, Kindererziehung und der Pflege von Angehörigen.
    Wichtig: Falls Sie während solcher Zeiten im Ausland gelebt haben, sollten Sie bei der Rentenversicherung prüfen lassen, ob diese Zeiten angerechnet werden können.

Wenn Sie Leistungen aus Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II beziehen, sind Sie grundsätzlich dann pflichtversichert, wenn Sie im letzten Jahr vor Leistungsbeginn rentenversicherungspflichtig (Vorpflichtversicherung) waren. Das gilt auch dann, wenn Sie Unterhaltsgeld während einer Weiterbildungsmaßnahme oder Übergangsgeld erhalten. Jeder Punkt zählt also!

 

Was bleibt für die Rente?

Am Ende Ihrer Berufstätigkeit wird aus Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten und Berücksichtigungszeiten Ihre gesetzliche Rente ermittelt. Wer mit 65 Jahren in Rente geht und 45 Jahre lang ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt in Höhe des Durchschnittseinkommens (2008: 30.084 Euro Jahreseinkommen) erzielt hat, erhält die so genannte „Eckrente”. Sie betrug 2010 in den alten Bundesländern etwa 1.102 Euro.

 

Rente und Erziehungszeiten

Betreuung und Pflege von Angehörigen