Anrechnungszeiten für Ihre Rente - Zeiten der Kindererziehung und Pflege von Angehörigen zählen mit
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte aus bestimmten Gründen keine Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen können. Anrechnungszeiten wirken sich für die spätere Rente in der Regel rentenerhöhend aus. Zeiten der Kindererziehung oder der Betreuung von Angehörigen zählen also für Ihre Rente mit und werden wie folgt berücksichtigt:
- Für Geburten ab 1992 werden Ihnen in den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes Rentenanwartschaften entsprechend des durchschnittlichen Monatseinkommens aller Versicherten gutgeschrieben. Für Geburten vor 1992 werden 12 Monate Kindererziehungszeiten anerkannt. Die Beiträge leistet der Bund aus allgemeinen Steuern. Die Erziehungszeit wird nur einem Elternteil gutgeschrieben und das Kind muss in Deutschland erzogen werden.
- Wenn Sie vor Ablauf der drei Jahre wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, werden diese zusätzlich zu der Kindererziehungszeit bei der Rente berücksichtigt.
- Sind Sie auch nach den drei Jahren weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt und verdienen - etwa aufgrund eines Minijobs - weniger als der Durchschnitt aller Versicherten, werden diese Beiträge um die Hälfte erhöht, maximal auf den Wert von 75 Prozent des jeweiligen Durchschnittverdienstes, und zwar bis zum 18. Lebensjahr Ihres Kindes.
Ein Beispiel: Eine Frau nimmt drei Jahre nach der Geburt ihres Kindes eine Halbtagsstelle als Bürokauffrau an und verdient damit die Hälfte eines Durchschnittseinkommens. Bei einer Rentenberechnung werden die ersten drei Jahre als Kindererziehungszeiten berücksichtigt. Hierfür würde sie derzeit 78,78 EUR mehr Rente im Monat erhalten. Die sieben Jahre Teilzeittätigkeit in der Kinderberücksichtigungszeit werden um 50 Prozent aufgewertet, so kommen noch einmal 45,97 EUR dazu. Insgesamt bringt ihr die Erziehung des Kindes bei der Rente derzeit monatlich rund 124,75 EUR mehr. - Bis zum zehnten Lebensjahr jeden Kindes wird eine Kinderberücksichtigungszeit angerechnet. Hier werden keine Beiträge gezahlt. Diese Zeit wird aber unter bestimmten Voraussetzungen als Wartezeit berücksichtigt und kann sich im Einzelfall auch rentensteigernd auswirken.
- Pflegen Sie einen Angehörigen mindestens 14 Stunden pro Woche in seiner häuslichen Umgebung und sind selbst nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt, haben Sie Anspruch auf so genannte Pflichtbeitragszeiten. An dem Tag, an dem Sie Ihre Pflegetätigkeit beginnen, beginnt auch die Pflichtbeitragszeit.
Wichtig! Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person Ansprüche aus der Pflegeversicherung hat. Die Pflegeversicherung zahlt dann auch für die Pflegeperson die Beiträge zur Rentenversicherung. Die Anrechnungszeiten und die Beitragshöhe richten sich nach zeitlichem Umfang und Grad der Pflegebedürftigkeit.

