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Familienpflegezeitgesetz tritt in Kraft

Mehr als 1,5 Millionen Pflegebedürftige werden derzeit zu Hause versorgt. Das neue Familienpflegezeitgesetz ermöglicht Erwerbstätigen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, um Ihnen die Pflege von nahen Angehörigen zu erleichtern.

Am 1. Januar 2012 tritt das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf in Kraft. Beschäftigte können dann mit ihrem Arbeitgeber eine Familienpflegezeit von bis zu zwei Jahren vereinbaren. In diesem Zeitraum können sie ihre wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren. Kündigungsschutz gilt weiterhin ebenso wie der Sozialversicherungsschutz. Während der Pflegezeit wird das Bruttoeinkommen nur halb so stark abgesenkt wie die Arbeitszeit. Wer zum Beispiel auf der Grundlage einer 40-Stunden-Stelle ein Bruttoeinkommen von 2.000 Euro erhalten hat, kann in der Pflegezeit bei einer 20-Stunden-Stelle ein Bruttoeinkommen von 1.500 Euro vereinbaren, wovon 500 Euro als Gehaltsvorschuss anzusehen sind. Nach der Familienpflegezeit und Wiederaufnahme der ursprünglichen Arbeitszeiten wird das niedrige Gehalt so lange weiter gezahlt, bis der Gehaltsvorschuss quasi abgearbeitet ist. Das heißt, die finanziellen Kosten der Pflegezeit werden letztlich vollständig von den pflegenden Angehörigen selbst getragen.

Die Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit halten Arbeitgeber und Beschäftigte in einer schriftlichen Vereinbarung fest, die einen bindenden Vertrag darstellt. Beschäftigte haben allerdings keinen Anspruch auf eine Familienpflegezeit, der Arbeitgeber muss damit einverstanden sein.

Damit der Arbeitgeber kein Risiko eingeht, müssen Beschäftigte in der Familienpflegezeit für den Fall der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit eine Versicherung abschließen. Die Kosten sollen zwischen 10 und 15 Euro liegen.

Ein Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Lohn- und Gehaltsvorschusses, wenn er das Arbeitsverhältnis nach Ende der Pflegephase aus Gründen kündigt, die nicht in dem Verhalten des Beschäftigten begründet liegen.

Zur Refinanzierung des von ihm vorzuschießenden Lohn- bzw. Gehaltsanteils kann der Arbeitgeber beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben einen zinslosen Kredit der staatlichen KfW-Bankengruppe beantragen.

Weitere Informationen:

BMFSFJ: Eckpunkte der Familienpflegezeit