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Gelesen: Weniger Arbeitslosengeld nach Elternzeit

Mütter und Väter, denen kurz nach dem Ende der Elternzeit gekündigt wird, müssen unter Umständen mit weniger Arbeitslosengeld auskommen, als ihnen nach ihrem früheren Gehalt zustehen würde. Das entschied das Bundessozialgericht 2011.

Wenn Frauen (und Männer) kurz nach ihrer Rückkehr aus ihrer Elternzeit gekündigt werden, erhalten sie seit 2003 auch Arbeitslosengeld. Denn seitdem erwerben sie eigene Ansprüche auf diese Leistung durch Übernahme ihrer Beiträge an die Arbeitslosenversicherung aus dem Bundeshaushalt.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird aber nicht auf der Grundlage des tatsächlichen Verdienstes vor der Elternzeit bemessen, sondern anhand eines "fiktiven Arbeitsentgeltes".

Ein solches Entgelt wird seit den Arbeitsmarktreformen 2005 bei allen Arbeitslosen zugrunde gelegt, die in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit weniger als 150 Tage - also kürzer als 5 Monate - gegen Entgelt beschäftigt waren.

Diese gesetzliche Regelung wird mit dem Urteil des höchsten deutschen Sozialgerichts bestätigt. Mit Übernahme der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Elternzeitler/-innen ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, auch das Arbeitsentgelt vor der Kindererziehung als Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld heranzuziehen.

 

Fallbeispiel

Eine Betriebswirtin und Mutter von zwei Kindern war nach vier Jahren Elternzeit an ihren Arbeitsplatz zurück gekehrt. Kurz darauf kündigte ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes legte die zuständige Arbeitsagentur aber nicht eine Berechnung nach ihrem Durchschnittsverdienst vor der Elternzeit,  in Höhe von 3.750 Euro zugrunde, sondern - entsprechend § 132 SGB III - ein niedrigeres sogenanntes "fiktives Arbeitsentgelt". Dagegen klagte die arbeitslose Mutter vor dem Sozialgericht Berlin und hatte zunächst Erfolg. Das Gericht erklärte die Berechnungspraxis der Agentur für Arbeit für rechtswidrig, weil sie gegen den "verfassungsrechtlichen Schutz von Müttern und Vätern" verstoße. Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht unterlag die Klägerin jedoch und richtete ihre Klage an das Kasseler Bundessozialgericht mit der Begründung, die Regelung selbst sei "verfassungswidrig und diskriminierend".

Die Revision der Klägerin hatte aber keinen Erfolg. Das Bundessozialgericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung in einem ähnlichen Fall von Mai 2008 fest und erklärt, dass die Bemessung des Arbeitslosengeld anhand eines fiktiven Arbeitsentgeltes in den Fällen, in denen in letzten zwei Jahren keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen, nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Dass die Klägerin überhaupt Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, sei darauf zurückzuführen, dass seit 2003 während der Kindererziehungszeit aus Bundesmitteln Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet würden. Darüber hinaus sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet, "das vor der Kindererziehung erzielte Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen", erklärte das Bundessozialgericht (Aktenzeichen: B 11 AL 19/10 R).